Hobby A 55 GS Ford mit 125 PS und Anhängerkupplung

wir führen auch Motorradanhänger bis zu 6 Motorräder
Anbieter
Wohnmobil und Anhängervermietung Ralf Schumann
Ralf Schumann
Klingenstr. 9
Massenbachhausen 74252
E-Mail: schumann@wohnmobilvermietung-schumann.de
» www.womorent-schumann.de

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78,00 EUR Vorsaison
Vorsaison 7 Tage 86,00 Euro Hauptsaison 14 Tage 99,00 Euro Nachsaison 7 Tage 86,00 Euro Servicepauschale 100,00 Euro das mitführen von Haustieren ist in unseren Fahrzeugen verboten In unseren Fahrzeugen herscht absolutes Rauchverbot

Beschreibung

Ford Transit mit 125 PS

Tempomat

Klimaanlage Fahrerhaus

CD Radio

Zentralveriegelung

Fahrer und Beifahrerairbag

Wärmeschutzverglasung leicht getönt

vier Sitzplätze/vier Schlafplätze

Kühlschrank mit Gefrierfach

drei Flammen Herd

Dusche und Waschbecken und WC

Vorzeltleuchte

vierfach Radträger

Anhängerkupplung

Markise

vier Campingstühle und ein Campingtisch

Winterreifen bei Bedarf

Elektrokabel inklusive Adapter

Wasserschlauch

Auffahrkeile

WC-Chemie/Toilettenpapier

beheitzter Abwassertank

Heckstützen

 

Mietbestimmungen

 Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile (AGB)

Sehr geehrter Kunde,

Ihr Vertragspartner ist die Firma Wohnmobil und Anhängervermietung (auch Vermieter genannt) Ralf Schumann Klingenstr. 9



74252 Massenbachhausen die Ihnen auch das Fahrzeug aushändigt.

 

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch


 



Allgemeine Vermietbedingungen der Firma Wohnmobil und Anhängervermietung Ralf Schumann Klingenstr. 9 74252 Massenbachhausen

 

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht


 

 


1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma

 

 

Wohnmobil und Anhängervermietung Ralf Schumann  (im Folgenden



„Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des

 

Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder

 

von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

 

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter

 

schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

 

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich

 

deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB

 

finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt

 

das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung

 

des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

 

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.


 



2. Mindestalter, berechtigte Fahrer


 

 


2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre und muss mindestens 3 Jahre - in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl.

 

B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.

 

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und

 

für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B

 

haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten

 

Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil

 

als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2)

 

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.

 

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten

 

und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug

 

überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.


 

 



3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer


 

 


3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa

 

vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen

 

Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum

 

fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss

 

gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

 

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: begrenzte Kilometer; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz

 

(s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller.

 

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme

 

des Reisemobiles durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter

 

der Vermieters.

 

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller

 

Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen,

 

dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden

 

verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

 

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei

 

denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

 

3.6 Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der

 

Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.


 

 



4. Reservierung und Umbuchung


 

 


4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen,

 

nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter

 

Fahrzeugtyp angegeben ist.

 

4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von zehn Tagen eine Anzahlung

 

von € 300,00 zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten dieser Frist durch den

 

Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der

 

verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:

 

- bis zu 60 Tagen vor Mietbeginn 10% des Mietpreises

 

- zwischen 59 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises

 

- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises

 

- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises

 

4.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten

 

Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung

 

der ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein

 

Unkostenbeitrag lt. aktueller Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.


 

 



5. Zahlungsbedingungen, Kaution


5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 10 Tage vor Mietbeginn auf einem

 

dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

 

5.2 Die Kaution von € 1.000,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden.

 

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

 

5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den

 

Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des

 

Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

 

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen

 

erhoben.


 

 





6. Übergabe, Rücknahme


 

 

 



6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters

 

in der Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand

 

beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern

 

bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus

 

resultierende Kosten zu tragen.

 

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern des Vermieters eine abschließende

 

Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und

 

dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber

 

festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

 

6.3 Fahrzeugübergabe: Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen

 

nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt. Übergabe- und Rücknahmetag werden

 

zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten

 

werden.

 

6.4 Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder

 

zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.


 

 



7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten


 

 

 



7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

 

Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen

 

oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des

 

Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige Nutzung, die über

 

den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

 

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung

 

maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand

 

sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in

 

verkehrssicherem Zustand befindet.

 

7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme

 

von Haustieren ist verboten. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

 

Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn

 

durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

 

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter

 

das Mietverhältnis fristlos kündigen.


 

 



8. Verhalten bei Unfällen


 

 

 



8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter

 

zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

 

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage

 

einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolls und verweigert

 

daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

 

8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben

 

übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen

 

Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.


 

 



9. Auslandsfahrten


 

 

 



Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des

 

Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.


 

 



10. Mängel des Reisemobils


 

 

 



10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

 

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs

 

schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen,

 

es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.


 

 



11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug


 

 

 



11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu

 

gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des

 

Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der

 

ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind

 

Reifenschäden.

 

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen

 

nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur

 

Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht

 

zu Lasten des Vermieters.

 

11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange

 

verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug

 

zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung

 

des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren

 

Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im

 

Voraus bereits geleisteten Mietzins.

 

11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden

 

des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges

 

verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter

 

ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.


 

 



12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung


 

 

 



12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu

 

tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von

 

€ 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

 

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

 

hat.

 

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

 

wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden

 

wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht

 

wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die

 

Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

 

wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung

 

des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

 

wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen

 

wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen

 

wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat

 

wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder

 

den entsprechenden Landeszeichen) beruhen

 

wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

 

12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden

 

auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

 

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und

 

Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.

 

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


 

 



13. Haftung des Vermieters, Verjährung


 

 

 



13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter

 

nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die

 

Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle

 

von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

 

13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

 

und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

 

13.3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren

 

in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den

 

Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit

 

erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit

 

oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die

 

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der

 

Anspruch entstanden ist.

 

13.4 Es gelten die AGB s, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.


 

 



14. Gerichtsstand


 

 

 



Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil wird der Gerichtsstand des

 

Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in

 

Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt

 

oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann

 

oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.

 

Gültig ab 31.08.2007


 

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